Vereinsstatuten Kidolino

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Kidolino“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

 

Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Vereinspräsidenten. 

 

2. Zweck 

Der Verein bezweckt: 

  • das gemeinsame Erleben mit Kindern 
  • das Teilnehmen als Verein am Dorfleben an den Mitgliederstandorten 
  • die Vertretung von Interessen der Familien an den Mitgliederstandorten 

3. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. 

Für einzelne Events können zusätzliche Beiträge erhoben werden. 

Sach- und Geldspenden werden gerne entgegengenommen und vom Kassier verwaltet. 

 

4. Mitgliedschaft 

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, aktiv an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod 

6. Austritt und Ausschluss 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. 

 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 

 

7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

a.) die Generalversammlung 

b.) der Vorstand 

c.) die Rechnungsrevisoren 

  

8. Die Generalversammlung 

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 

 

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. 

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: 

a.) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren 

b.) Festsetzung und Änderung der Statuten 

c.) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung 

d.) Entlastung des Vorstandes 

e.) Beschluss über das Jahresbudget 

f.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages 

g.) Behandlung der Ausschlussrekurse 

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt im einfachen Mehr.  

 

9. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen; dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. 

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. 

 

10. Die Revisoren 

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

 

11. Unterschrift 

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 

 

12. Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

13. Statutenänderung 

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 

 

14. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher/qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, durch die anwesenden Vereinsmitglieder die an der Versammlung teilnehmen. 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine regionale wohltätige Institution. 

 

15. Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. Januar 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

 

 

 

Die Präsidentin:                       Die Aktuarin: 

 

 

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Anita Rutz                              Edith Blöchliger